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Infos zur Säumnisbeschwerde

Posted: August 30th, 2018 | Author: | Filed under: Aktuelles | Comments Off on Infos zur Säumnisbeschwerde

Liebe Alle,

Wir haben gehört, dass es wegen den langen Asylverfahren immer öften den berechtigten Wunsch gibt eine Säumnisbeschwerde einzulegen. Wir denken, dass das gut überlegt sein muss, weil damit meistens die Entscheidungsmöglichkeit der 1. Instanz (BFA) wegfällt.

Menschen im Asylverfahren können in 1. Instanz eine Säumnisbeschwerde einbringen. Das ist möglich, wenn jemand länger als 15 Monate (Antrag zwischen 1.6.2016 und 15.5.2018 gestellt (1) ) bzw. sonst 6 Monate (2) auf den Bescheid des BFA wartet.

Bei einer Säumnisbeschwerde hat das BFA noch einmal 3 Monate Zeit zu entscheiden (3), danach wird der Akt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (4).

Achtung: damit fällt die Entscheidungsmöglichkeit der 1. Instanz weg – es entscheidet direkt das BundesVerwaltungsGericht! Bei einem negativen Bescheid kann eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nur mehr von einer* Anwältin* eingebracht werden. Diese kostet Geld und hat nicht automatisch aufschiebende Wirkung – es besteht Abschiebegefahr!

Aufgrund dieser Informationen fänden wir es sinnvoll, vor einer Säumnisbeschwerde mit einer (solidarischen) Rechtsberatung zu sprechen.

(1) § 22 Abs. 1 AsylG 2005
(2) § 73 Abs. 1 AVG
(3) §16 VwGVG
(4) §7 Abs. 4 BFA VG


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